Lieber Jeanvie!
Desolée, aber die letzte Auskunft, die Du bei der Arbeitsagentur bekommen hast, war richtig.
Du hast eine veraltete Gesetzesfassung gepostet. Mit der Neuregelung des SGB II im Rahmen des SGB II-Änderungsgesetz, hat sich ab 01.04.2006 eine wesentliche Änderung bei der Leistungsgewährung für Ausländer ergeben. Esge hat den aktuellen Gesetztestext wiedergegeben.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten ALG II unter anderen erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen zwischen dem 15. und 64. Lebensjahr, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Du musst alle diese Voraussetzungen erfüllen. Das tust Du nicht, denn Du hast bisher Deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Über diese Hürde kommst Du aber hinweg, weil Du EU-Bürger bist und unter den Bedingungen des Freizügigkeitsgesetztes Deinen Wohnsitz nach D verlegen kannst.
Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür finden sich in § 2 FreizügG/EU
§[i] 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
- Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
- Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
- Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
- Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
- Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG Nr. L 142 S. 24, 1975 Nr. L 324 S. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG 1975 Nr. L 14 S.10),
- nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
- Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4.
(3) Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls lassen das Recht nach § 2 Abs. 1 unberührt. 2Dies gilt auch für die von der zuständigen Agentur für Arbeit bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers sowie für Zeiten der Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte.
(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. 2Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums, sofern eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(5) Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt. 2Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur, wenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
(6) Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, der Aufenthaltserlaubnis-EU und des Visums werden keine Gebühren erhoben.[/i]
Die dort genannten Voraussetzungen erfüllst Du alle nicht,
mit einer Ausnahme:
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative:
Unionsbürger, die sich… zur Arbeitssuche in D niederlassen wollen.
Das ist zwar Dein Fall, leider ist aber genau diese Alternative gemäß § 7 SGB II für die Berechtigung zum Bezug von ALG II ausgeschlossen.
…« Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthalt sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt… »
Andere Gründe, in D seinen Wohnsitz zu nehmen, als die im Gesetz aufgeführten (z.B. aus Liebe oder weil hier das Bier so gut ist) zählen leider nicht! (Entschuldige, ich wähle diese Beispiele nur zur Verdeutlichung, ich will mich keinesfalls lustig über Dich machen.)
ALG II bekommen also nur:
-
Unionsbürger, die sich seit 5 Jahren ständig rechtmäßig in der BRD aufhalten . Diese genießen ein Daueraufenthaltsrecht § 2 Abs. 5 FreizügG/EU. Sie sind vom Leistungsausschluss nicht betroffen.
-
Unionsbürger, bei denen ein anderer oder weiterer Grund nach § 2 FreizügG greift, die sind ebenfalls nicht vom Leistungsausschluss betroffen. Dazu zählen bspw. Personen, die durch eine Vorbeschäftigung in Deutschland Arbeitnehmerstatus erlangt haben oder als Familienangehörige eines in Deutschland erwerbstätigen Unionsbürgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Reisen Unionsbürger als Familienangehörige eines Deutschen nach Deutschland ein, sind sie ebenfalls nicht vom Ausschluss erfasst.
Wer dagegen nach Deutschland zum alleinigen Zwecke der Arbeitssuche einreist, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII.
Ich kann das alles leider nicht auf Französisch erklären. Vielleicht hilft es Deiner Freundin, die Gesetzeslage zu verstehen oder es ist jemand von unseren bilingualen Freunden so freundlich und übersetzt diesen Text.
Ich hoffe, Du findest sehr bald einen Job! Alles Gute!